AGB & Provision

1. Entstehen des Provisionsanspruchs
Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages an die Maklerfirma Zeitwohnen24 e.K., Köln, - nachfolgend „ZW24“ genannt – erteilt der Auftraggeber ZW24 den Auftrag, ihm Gelegenheiten zum Abschluss eines Mietvertrages nachzuweisen oder zu vermitteln. Der Provisionsanspruch entsteht und wird sofort fällig, sobald aufgrund des Nachweises bzw. der Vermittlung von ZW24 ein Mietvertrag bezüglich des von ZW24 benannten Objektes zustande gekommen ist. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines wirtschaftlich gleichartigen Vertrages, für Ersatzgeschäfte (vgl. unten Ziffer 1.3) sowie für durch unzulässige Weitergabe von Informationen (vgl. unten Ziffer 2) zustande kommende Verträge.

2. Höhe der Provision
Die bei Zustandekommen eines Mietvertrages zu zahlende Provision beträgt 200 % einer Monatsmiete zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgegeben Höhe (MwSt.). Für nur befristet abgeschlossene Mietverträge mit einer Gesamtmietdauer von bis zu 12 Monaten kann folgende hiervon abweichende Provisionstabelle zur Anwendung kommen:

Mietdauer%-Satz + MwSt.%-Satz einer Monatsmiete
1 Monat30% + MwSt. =35,70% einer Monatsmiete*
2 Monate40% + MwSt. =47,60% einer Monatsmiete*
3 Monate60% + MwSt. =71,40% einer Monatsmiete*
5 Monate80% + MwSt. =95,20% einer Monatsmiete*
6 Monate100% + MwSt. =119,00% einer Monatsmiete*
8 Monate120% + MwSt. =142,80% einer Monatsmiete*
10 Monate140% + MwSt. =166,60% einer Monatsmiete*
12 Monate150% + MwSt. =178,50% einer Monatsmiete*
über 12 Monate200% + MwSt. =238,00% einer Monatsmiete*

*Berechnungsgrundlage für die Provision ist die Pauschalmiete inkl. Nebenkosten(=Monatsmiete).

Der Provisionsanspruch von ZW24 bemisst sich bei Anwendbarkeit dieser Provisionstabelle immer nach der vereinbarten Gesamtmietdauer.

Dies gilt insbesondere bei nachträglich vereinbarten Änderungen der ursprünglichen Mietdauer, wenn in den Mietverträgen vereinbarte Verlängerungsoptionen ausgeübt werden oder wenn mehrere Mietverträge nacheinander abgeschlossen werden.

Wird z.B. ein befristeter Mietvertrag nachträglich umgewandelt in einen unbefristeten Mietvertrag, beträgt die zu zahlende Provision 200 % einer Monatsmiete zzgl. MwSt. Beläuft sich z.B. die Gesamtmietdauer mehrerer aufeinander folgender befristeter Mietverträge auf bis zu 6 Monaten, beträgt die zu zahlende Provision 100 % einer Monatsmiete zzgl. MwSt.

Nach der oben angegebenen Provisionstabelle bemisst sich der Provisionsanspruch von ZW24 nur unter folgenden Voraussetzungen:
  • es liegt kein Ersatzgeschäft im Sinne der nachfolgenden Regelung zu Ziffer 3 vor;
  • der Auftraggeber hat die ihm von ZW24 überlassenen Informationen nicht in unzulässiger Weise an Dritte weitergegeben (vgl. nachfolgend Ziffer 2);
  • der Auftraggeber hat ZW24 das Zustandekommen des Mietvertrages innerhalb einer Woche nach dessen Abschluss unter Angabe des Mietzinses und beabsichtigter oder vereinbarter Mietdauer mitgeteilt;
  • der Auftraggeber hat ZW24 eine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Mietdauer innerhalb einer Woche nach Vereinbarung der Verlängerung mitgeteilt;
  • der Auftraggeber hat die Provision innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Provisionsrechnung an ZW24 gezahlt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt die zu zahlende Provision unabhängig von der vereinbarten Gesamtmietdauer immer 200 % einer Monatsmiete zzgl. USt.

3. Provisionspflichtige Ersatzgeschäfte
Eine Provision ist ebenfalls zu entrichten, wenn Ihnen von einem Anbieter ein anderes als von ZW24 vorgeschlagenes Objekt zur Vermietung angeboten und dieses angemietet wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Anbieter nicht Eigentümer des Objektes ist oder weitere Angebote im Namen Dritter vorschlägt.

4. Weitere provisionspflichtige Geschäfte
Bei Leervermietungen beträgt die Vermittlungsgebühr 2 Kaltmieten zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Wird dem Auftraggeber ein Objekt zum Verkauf nachgewiesen, verpflichtet er sich eine Provision von 3% zuzüglich. der gesetzlichen MwSt. an ZW24 zu zahlen. Diese ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss bzw. Zuschlag. Der Provisionsanspruch besteht auch bei Abschluss eines wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts, das im Zusammenhang mit dem Angebot steht

5. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von ZW24 sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung von ZW24, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließen der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, darauf hin einen oder mehrere Verträge mit dem Anbieter des Objekts ab, gilt folgendes:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ZW24 für jeden zustande kommenden Mietvertrag eine Provision in Höhe von 200 % einer Monatsmiete zzgl. MwSt. zu zahlen. Soweit andere Verträge auf die vorstehend beschriebene Weise zustande kommen, ist die für solche Verträge ortsübliche Provision zu zahlen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Auftraggeber die ihm von ZW24 überlassenen Informationen ohne vorherige Zustimmung von ZW24 an Arbeitskollegen weitergibt, die dann einen Vertrag mit dem Anbieter des von ZW24 benannten Objekts abschließen.

Dies gilt auch, wenn zwischen dem Dritten oder anderen Personen und dem Anbieter eines von

ZW24 benannten Objekts Ersatzgeschäfte (vgl. oben Ziffer 3) abgeschlossen werden.

6. Doppeltätigkeit
ZW24 darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

7. Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Ansonsten erhebt ZW24 Anspruch auf die volle Provision bei Mietvertragsabschluss.

8 Informationspflicht bezügl. Kündigung und Verlängerung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ZW24 unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte oder falls sich der Vermittlungsauftrag erledigt hat. Mit der Kündigung des Vermittlungsauftrags, erklärt der Auftraggeber, dass die erhaltenen Angebote zu keiner Wohnraumüberlassung führten und dass er oder auch weitere Personen, die von ihm über die Angebote informiert wurden, auch in Zukunft keinen weiteren Gebrauch von den überlassenen Adressen machen.

Nach Abschluss eines Mietvertrages ist ggfls. eine Verlängerung des Mietverhältnisses ZW24 sofort mitzuteilen, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf des ursprünglichen Mietzeitraumes. Das gemietete Objekt kann nach Verstreichen dieser Frist erneut von ZW24 vermittelt und beworben werden. Das Nichteinhalten dieser Frist kann zu Schadensersatzansprüchen von ZW24 führen.

9. Vorzeitige Beendigung
Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses begründet keinerlei Ansprüche gegen ZW24. Der Anspruch auf die volle, nach dem ursprünglich abgeschlossen Mietvertrag angefallene Provision bleibt hiervon unberührt.

10. Daten
ZW24 pflegt seine Daten mit größter Sorgfalt, kann aber keine Verantwortung dafür übernehmen, dass alle, im Bereich der Vermittlungstätigkeit übermittelten und veröffentlichten Daten richtig sind. Alle von ZW24 veröffentlichten Daten und Beschreibungen beruhen auf Angaben des Wohnraum-Anbieters. Datenänderungen können jederzeit durchgeführt werden.

11. Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ZW24 unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Vertrages über ein von ZW24 benanntes Objekt zu informieren und ihm eine Kopie des Vertrages zu übersenden. Dies gilt auch für Ersatzgeschäfte (vgl. oben Ziffer 3).

12. Haftungsbeschränkung
Sowohl die Herstellung eines Kontakts mit dem Vermieter als auch der Abschluss eines Mietvertrages oder eines anderen Vertrages liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers selbst. Daher haftet ZW24 nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben. ZW24 haftet ebenfalls nicht für eventuelle Streitigkeiten, die aus dem Mietverhältnis entstehen sowie daraus resultierenden Ansprüchen.

13. Sonstige Bestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall ist der Vertrag seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz von ZW24. Es gilt deutsches Recht.



Stand: März 2010