Im März 22 gab es einen neuen, interessanten Beschluss zum Thema Wohnraumzweckentfremdung, den unsere Kanzlei HSH für einen Mandanten erstritten hat, nachfolgend in Kürze dargestellt.

Neuer Beschluss vom Oberverwaltungsgericht NRW (Az 14 B 36/22)
bzgl. Satzung der Stadt Köln

Dieses betrifft solche Wohnungen in Köln, die vor dem 1.7.2014 bereits kurzzeitvermietet wurden und entsprechend von den Zweckentfremdungsregelungen grundsätzlich ausgenommen sind. Nach den letzten Verschärfungen der Satzung kann diese Privilegierung aber wieder entfallen, wenn die Räume nach dem Stichtag 01.07.2014 wieder zu Wohnzwecken genutzt wurden.

Im Beispielfall handelte es sich um eine löffelfertige, vollmöblierte Wohnung. Der auf ein halbes Jahr geschlossene Mietvertrag wurde mehrfach befristet verlängert, weil der in Trennung lebende Mieter seine Angelegenheiten nicht regeln konnte. Für die Stadt „wohnte“ der Mieter daher in der Wohnung. Er habe seine Heimstatt dort gefunden.

Dagegen argumentiert das Gericht, dass dies dennoch nicht auf das Finden einer „Heimstatt“ hindeute, sondern vorübergehendes Wohnen bleibe. Bei einer dauerhaften Wohnung als Heimstatt würden eigene Möbel und Hausrat mitgebracht. Anders verhalte es sich bei einer „löffelfertig“ eingerichteten Wohnung mit Geschirr und Kochwerkzeug, Bettzeug, Fernseher und Handtüchern. Dies zeige auch die Vereinbarung einer Pauschalmiete bei der so möblierten Wohnung. Zudem waren die jeweiligen Verlängerungsgründe dem Vermieter bekannt.

Der Streitpunkt, ob sich der Vermieter die Kurzeitvermietung vorher von der Stadt hätte genehmigen lassen müssen, wurde hier nicht behandelt.

Quelle: Rechtsanwalt Pitz
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