Sehr geehrte Vermieterinnen und Vermieter!

Dieses neue Blog-Segment ist speziell für Sie: Hier wollen wir häufige Fragen zum Mietrecht formulieren und unseren Fachanwalt um eine rechtliche Einschätzung bitten. Unser erster Beitrag behandelt das Widerrufsrecht bei Blindbuchungen.

Wenn ein privater Vermieter eine Blindbuchung akzeptiert (ohne Besichtigungstermin): Gilt hier das Widerrufsrecht von 14 Tagen und muss er dem Mieter eine Widerrufsbelehrung bei Abschluss des Mietvertrages zukommen lassen?

Antwort des Rechtsanwalts:

Ihre Rechtsfrage kann ich dahingehend beantworten, dass alle gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz, so u.a. zur eventuellen Erforderlichkeit der Erteilung einer Widerrufsbelehrung, ausschließlich für Verträge gelten, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Der private Vermieter, der als Einzelperson oder beispielhaft als Ehepaar auftritt, ist jedoch kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, weil die Vermietung einer Wohnung keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Der Mietvertrag ist somit auch ohne Besichtigungstermin gültig und kann vom Mieter nicht aus Gründen des Fernabsatzes widerrufen werden.

Der private Vermieter wird jedoch zum gewerblichen Vermieter und damit zum Unternehmer, wenn er eine größere Zahl von Wohnungen vermietet oder z. B. im signifikanten Umfang hotelähnliche Zusatzleistungen anbietet. Ist man im Zweifel, ob man schon gewerblich und unternehmerisch vermietet, sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

Diese Auskunft erhielten Sie von:

Rechtsanwalt Jochem Pitz
Fachanwalt für Miet- Und Wohnungseigentumsrecht
HSH – Rechtsanwälte & Steuerberater

Krebsgasse 5 – 11
50667 Köln

Tel: +49 221 – 92 07 96
Fax: +49 221 – 233 113

www.hsh-koeln.de

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