Seit dem 01.01. 2019 gilt die verschärfte Mietpreisbremse mit neuen Informationspflichten für den Vermieter.

Achtung bei neuen Mietverträgen:

nach den uns bisher vorliegenden Informationen – und ohne Haftung und ohne Gewähr – muss der Vermieter den Mieter formlos, aber schriftlich (E-Mail soll zugelassen sein) informieren, wenn die Kaltmiete 10 % über der Vergleichsmiete liegt und welcher Ausnahmegrund hierfür vorliegt, z.B.:

– da die Wohnung ein Neubau ist (Bj. 2015 – gilt ab Oktober 2014)
– da die Wohnung umfassend renoviert wurde
– da die Vormiete ……. € betrug (die Miete 1 Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses)
– da die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird (siehe BGB §549 Abs. 2 Nr.1.)
Unklar bei diesem letzten Punkt ist noch, ob damit auch die Informationspflicht des Vermieters entfällt.

Informiert der Vermieter den Mieter nicht, verwirkt er das Recht für 2 Jahre auf eine höhere Miete, selbst wenn er berechtigt gewesen wäre und muss ggf. die Differenz bei einer Mieter-Rüge sogar zurückzahlen.

Wichtig: Es gibt noch keine klare rechtliche Einschätzung, in welchem Umfang möbliertes Wohnen auf Zeit von dieser Regelung betroffen ist.

Es kommt als weitere Problematik hinzu, dass hier die Mieten als Pauschalbeträge angegeben werden (z.B. inkl. Heizung, NK, Möblierungszuschlag, WLAN, Strom, Reinigungsdienste usf.) und somit die Ermittlung der Kaltmiete nicht unproblematisch sein dürfte im Falle einer streitigen Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen bitte an Ihren Rechtsanwalt wenden – nachstehend auch noch drei Links mit weitergehenden Informationen:

Das Gesetz unter bundesrat.de
Das Bundesjustizministerium informiert: mieterschutz.bund.de
Weitere Informationen: haufe.de