Ob Familienpicknick, entspannter Abend mit Freunden oder Sommerparty: Grillen gehört für viele zum Sommer einfach dazu.

Für Vermieter stellt sich zur warmen Jahreszeit die Frage, was das Mietrecht bezüglich Grillen auf dem Balkon besagt. Manche Vermieter möchten Rußschäden an der Fassade vermeiden, andere sehen das Risiko einer zu starken Geruchsbelästigung.

Im Voraus klare Verhältnisse schaffen

Mietvertrags-Klauseln, die Grillen im Mehrfamilienhaus pauschal untersagen, sind laut einem Urteil des Landgerichts Essen zulässig. Dies gilt nicht nur für das Grillen auf dem Balkon, sondern auch auf der Terrasse oder im Garten.
Bei Nichtbeachten des vertraglich vereinbarten Grillverbots kann der Mieter abgemahnt und gegebenenfalls fristlos gekündigt werden, sofern er das Verbot weiter missachtet.

Richtlinien über den Mietvertrag hinaus

Auch falls eine derartige Klausel im Mietvertrag nicht vorliegt, können Vermieter oder Nachbarn trotzdem gegen exzessives Grillen vorgehen.

Die Rechtslage in Deutschland ist allerdings nicht eindeutig: Zwar haben verschiedene Gerichtsurteile für ein ‚Recht auf die Rostwurst‘ entschieden, sofern in gemäßigtem Umfang gegrillt wird. Wie häufig aber der Grill genutzt werden darf, wird unterschiedlich definiert – als grober Richtwert gelten einer bis zwei Grillabende pro Monat in der Sommersaison.

Beim Grillen ist ein Standort zu wählen, der Nachbarn nicht übermäßig belästigt (beispielsweise, indem Rauch direkt in den Wohnraum zieht). Bei übermäßiger Rauchentwicklung kann zudem eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit vorliegen. Um derartige Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich besonders die Nutzung eines Elektrogrills.

Quellen: Immobilienscout24 und der Mieterbund. Hier finden Sie weitere Infos zum Thema.